Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls mangels vorgelegten vollstreckbaren Urteils
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung setzt die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses voraus; bei einem Urteil ist hierfür dessen Rechtskraft erforderlich.
Zur Anordnung oder Fortdauer vorläufiger Auslieferungshaft ist die Vorlage des maßgeblichen Haftbefehls in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift erforderlich.
Die Frist von 40 Tagen nach Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk für die Vorlage des förmlichen Auslieferungsersuchens ist bindend; nach deren Ablauf kann die vorläufige Auslieferungshaft nicht fortgesetzt bzw. durch erneutes Laufsetzen derselben Frist gerechtfertigt werden, wenn zwischenzeitlich bereits Auslieferungshaft zum anderen Zweck angeordnet wurde.
Fehlen die nach dem einschlägigen Auslieferungsübereinkommen vorgeschriebenen Unterlagen, ist die Fortdauer der Auslieferungshaft aufzuheben und der Verfolgte zu entlassen.