Abgrenzung Diebstahl/Unterschlagung beim Werttransport: Gewahrsamsbruch bei Abfahrt
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung von Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) ist auf die erste tatbestandliche Zugriffshandlung abzustellen, die den Gewahrsamswechsel herbeiführt.
Wegnahme liegt vor, wenn der Täter den fortbestehenden Mitgewahrsam eines Mitberechtigten bricht, indem er eine Sache in Zueignungsabsicht ohne dessen Einverständnis aus dem gemeinsamen Herrschaftsbereich entfernt.
Ein lediglich organisatorisches Einwirkenkönnen des Geschäftsherrn (z.B. Nachfrage per Mobiltelefon) begründet während einer Fernfahrt regelmäßig keinen (Mit-)Gewahrsam an dem Transportgut.
Verlässt ein mitgewahrsamsberechtigter Beifahrer bei einem Werttransport kurzzeitig das Fahrzeug, kann sein Mitgewahrsam fortbestehen, wenn die Zugriffsmöglichkeiten aufgrund technischer Sicherungen weiterhin auf ein Zusammenwirken mehrerer Personen angelegt sind.
Regelbeispiele des § 243 StGB sind Strafzumessungsregeln und gehören grundsätzlich nicht in die Urteilsformel; über ihr Vorliegen ist im Rahmen der neuen Strafzumessung zu befinden.