Treffer

Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde: kein Abänderungsanspruch nach §10 Abs.2 Satz3 WEG

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragsgegner richteten eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Abänderungsbegehrens gegen die Teilungserklärung. Das Oberlandesgericht Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Entscheidung des Landgerichts; insoweit war das Rechtsmittel unzulässig bzw. in der Sache unbegründet. Nach Maßgabe der seit 01.07.2007 geltenden Regelung des §10 Abs.2 Satz3 WEG liegt hier keine unbillige Kostenverteilung vor; die Kosten des Verfahrens dritter Instanz trägt die unterlegene Partei.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eröffnet einen Anspruch auf Anpassung einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung, wenn das Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig erscheint.

2

Bei der Prüfung der Unbilligkeit einer Kostenverteilung kann eine Abweichung der Wohn- oder Nutzfläche vom Miteigentumsanteil als orientierender Anhaltspunkt herangezogen werden; eine Abweichung von knapp über bzw. unter 25 % ist hierfür nicht per se erforderlich, kann aber maßgeblich sein.

3

Ein Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist zu verneinen, wenn die konkrete Mehrbelastung der Eigentümer unter Berücksichtigung der auf die Miteigentumsanteile nicht anwendbaren Kostenarten und der Umstände des Einzelfalls nicht unbillig ist.

4

Ein Begehren auf Änderung sachenrechtlicher Zuordnungen (Miteigentumsanteile) umfasst regelmäßig auch die damit verbundenen schuldrechtlichen Kostenregelungen; dies steht einer isolierten Geltendmachung der sachenrechtlichen Änderung entgegen, wenn die Kostenverteilung dadurch nicht unbillig wird.

5

Eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung kommt nur bei einer tatsächlichen Regelungslücke in Betracht; bewusst hinnehmbare Abweichungen in der Teilungserklärung begründen keine solche Lücke.

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