Berufung wegen behaupteter Auflieger-Entwendung abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Diebstahlversicherungsrecht genügt nicht der Vollbeweis des Diebstahls, wohl aber der Vollbeweis des äußeren Bildes einer Entwendung: dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden worden ist.
Rechtsprechungsrechtlich bestehen Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer; diese entbinden ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, den Nachweis des äußeren Bildes mittels tauglicher Beweismittel zu führen.
Hat das Fahrzeug zwischen dem angegebenen Abstellzeitpunkt und dem Auffindeverlust nochmals den Ort gewechselt (z. B. wegen Wartung oder TÜV), muss der Versicherungsnehmer substantiiert darlegen, wo es zuletzt abgestellt war; unterbleibt diese Darlegung, ist der Entwendungsnachweis unzureichend.
Die Benennung eines Zeugen genügt nur, wenn dieser die für das äußere Bild erforderlichen Tatsachen tatsächlich beobachtet hat; Zeugenaussagen über ein nur zu einem späteren Zeitpunkt gesehenes Stehen des Fahrzeugs ersetzen nicht den Nachweis des letzten Abstellorts.