Treffer

Pflichtteilsergänzung: Nachträgliche Entgeltvereinbarung schließt Schenkung aus

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der nichteheliche Sohn des Erblassers verlangte von der testamentarischen Alleinerbin Pflichtteilsergänzung und Duldung der Zwangsvollstreckung in ein zuvor übertragenes Grundstück (§§ 2325, 2329 BGB). Streitpunkt war, ob die zunächst als Schenkung beurkundete Übertragung durch einen späteren Änderungsvertrag mit Renten- und Zahlungsleistungen als entgeltlich zu qualifizieren ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und verneinte eine (gemischte) Schenkung, weil die später vereinbarten Gegenleistungen mit der Übertragung verknüpft und wertmäßig nicht grob unangemessen waren. Neues Bestreiten der Erfüllung der Gegenleistungen blieb nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung, ob eine Grundstücksübertragung eine Schenkung i.S.d. §§ 2325, 2329 BGB darstellt, sind nachträglich vereinbarte Gegenleistungen zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien ausdrücklich als Rechtsgrund für die bereits vollzogene Übertragung und die Aufgabe vorbehaltener Rechte verknüpft werden.

2

Die Vertragsfreiheit kann es zulassen, eine ursprünglich unentgeltliche Zuwendung durch nachträgliche Parteivereinbarung in ein entgeltliches Geschäft umzugestalten, ohne dass zur Ersetzung des Rechtsgrundes eine förmliche Rückabwicklung und erneute Übereignung erforderlich ist.

3

Eine (gemischte) Schenkung setzt voraus, dass die Parteien den unentgeltlichen Charakter eines Leistungsteils wollen; bei fehlendem auffallend grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht keine tatsächliche Vermutung für eine teilweise Unentgeltlichkeit.

4

Für die Frage, ob ein grobes Missverhältnis vorliegt, ist maßgeblich, ob die von den Parteien angesetzten Werte bei verständiger Betrachtung noch vertretbar sind; konkrete Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte Grundlage der Parteibewertung sind erforderlich.

5

Neues Bestreiten einer in erster Instanz im Tatbestand festgestellten Erfüllung von Gegenleistungspflichten ist in der Berufung nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt wurde und § 314 ZPO den Tatbestand beweiskräftig macht.

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