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Berufung: Keine wirksame Ausschlagung eines Vermächtnisses durch Pflichtteilsgeltendmachung bei Minderjährigen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangt ein Barvermächtnis; der Beklagte rügt, dieses sei durch Pflichtteilsforderungen der damals minderjährigen Klägerin ausgeschlagen worden. Das OLG Köln verneint eine wirksame Ausschlagung: Eine solche setzt Erklärung gegenüber dem Beschwerten und bei Minderjährigen familiengerichtliche Genehmigung voraus. Zudem stellte das Angefechtete Schreiben keine wirksame Fristsetzung zur Annahmeerklärung dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten und kann formfrei auch durch Vertreter oder konkludentes Verhalten erfolgen (§ 2180 BGB).

2

Die bloße Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Minderjährigen begründet nicht ohne Weiteres eine konkludente Ausschlagung des Vermächtnisses; hierfür sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

3

Die Ausschlagung eines einem Minderjährigen zugewandten Vermächtnisses bedarf der Genehmigung des Familiengerichts; fehlt diese, ist die Ausschlagung unwirksam (§ 1643 Abs. 2, Abs. 3 BGB i.V.m. § 1831 BGB).

4

Eine nach § 2307 Abs. 2 BGB fingierte Ausschlagung durch Fristsetzung setzt eine eindeutige einseitige Aufforderung mit erkennbarem Fristbeginn und -ablauf sowie die Verpflichtung zur Erklärung über Annahme/Ausschlagung voraus; bloße allgemeine Hinweise oder Fristsetzungen zu anderen Handlungen genügen nicht.

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