Berufung: Keine wirksame Ausschlagung eines Vermächtnisses durch Pflichtteilsgeltendmachung bei Minderjährigen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten und kann formfrei auch durch Vertreter oder konkludentes Verhalten erfolgen (§ 2180 BGB).
Die bloße Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Minderjährigen begründet nicht ohne Weiteres eine konkludente Ausschlagung des Vermächtnisses; hierfür sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
Die Ausschlagung eines einem Minderjährigen zugewandten Vermächtnisses bedarf der Genehmigung des Familiengerichts; fehlt diese, ist die Ausschlagung unwirksam (§ 1643 Abs. 2, Abs. 3 BGB i.V.m. § 1831 BGB).
Eine nach § 2307 Abs. 2 BGB fingierte Ausschlagung durch Fristsetzung setzt eine eindeutige einseitige Aufforderung mit erkennbarem Fristbeginn und -ablauf sowie die Verpflichtung zur Erklärung über Annahme/Ausschlagung voraus; bloße allgemeine Hinweise oder Fristsetzungen zu anderen Handlungen genügen nicht.