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Berufung wegen behaupteter Lakritzvergiftung abgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin machte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen gesundheitlicher Folgen des täglichen Verzehrs einer Lakritzmischung geltend. Sie führte Glycyrrhizin als Ursache an und verlangte Warnhinweise der Beklagten. Das OLG Köln weist die Berufung zurück, da die gemessenen Glycyrrhizinwerte unter maßgeblichen Schwellen lagen und weder gesetzliche noch gesicherte wissenschaftliche Vorgaben eine Warnpflicht begründen. Der Hersteller ist nicht zu umfassenden Warnungen über individuelle Gesundheitsdispositionen verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftung des Herstellers wegen Unterlassens eines Warnhinweises setzt voraus, dass gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder geltende gesetzliche/behördliche Vorgaben das Vorliegen einer konkreten Gefährdung belegen.

2

Erfüllt ein Lebensmittel die einschlägigen Kennzeichnungsvorgaben und liegen die Gehalte eines relevanten Inhaltsstoffs unter den maßgeblichen Schwellenwerten, besteht regelmäßig keine Pflicht zu zusätzlichen Warnhinweisen.

3

Der Hersteller von Nahrungsmitteln muss nicht vor allen potentiellen Gesundheitsgefahren warnen; seine Aufklärungspflicht ist begrenzt und unterscheidet sich von der eines Arztes, der individuell berät.

4

Die zivilrechtliche Haftung kann nicht allein auf Unsicherheiten oder laufende wissenschaftliche Bewertungen gestützt werden; sind keine gesicherten, abweichenden Erkenntnisse vorhanden und werden die Rechtsvorschriften eingehalten, ist eine Haftung zu verneinen.

Berufung wegen behaupteter Lakritzvergiftung abgewiesen — Themis