Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO setzt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels voraus.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zu versagen, wenn das angefochtene Urteil nicht verfahrensfehlerhaft ergangen ist und nicht offenkundig in der Sache unbegründet erscheint.
Bei einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Verbots ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung nach § 924 Abs. 3 ZPO zulässig, es sei denn, die dem Verfahren immanente Eilbedürftigkeit steht dem entgegen.
Eine Sicherheitsleistung kann die Interessen des Gläubigers nur dann ausreichend schützen, wenn sie die bei sanktionsloser Fortsetzung des verbotenen Verhaltens zu erwartenden Beeinträchtigungen tatsächlich ausgleicht; ist dies nicht ersichtlich, rechtfertigt die Interessenabwägung die Ablehnung der Einstellung auch gegen Sicherheitsleistung.