Mord bei gescheitertem Wohnungsraub: Grausamkeit und niedrige Beweggründe bejaht
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein versuchter Raub ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung die Vollendung im unmittelbaren Fortgang subjektiv nicht mehr für möglich hält, auch wenn objektiv noch Beute vorhanden ist.
Der qualifikationsspezifische Zusammenhang des § 251 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die tödliche Handlung nicht mehr final der Wegnahme dient, aber in enger Verknüpfung mit dem Raubgeschehen dessen spezifische Gefährlichkeit verwirklicht.
Grausamkeit i.S.d. § 211 Abs. 2 Var. 6 StGB setzt voraus, dass das Opfer die über das zur Tötung Erforderliche hinausgehenden Schmerzen oder Qualen noch empfindet; hierfür genügt bedingter Tötungsvorsatz bei fortgesetzter massiver Gewaltanwendung gegen ein bei Bewusstsein befindliches Opfer.
Wut über das Scheitern der beabsichtigten Beuteerlangung kann als niedriger Beweggrund i.S.d. § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB zu bewerten sein, wenn sie bei Gesamtwürdigung sittlich auf tiefster Stufe steht.
Die Wegnahme eines Schlüssels trägt eine Verurteilung wegen Diebstahls nur, wenn eine rechtswidrige Zueignungsabsicht hinsichtlich der Sache oder ihres Wertes festgestellt werden kann; bleibt der Zweck der Mitnahme offen, scheidet § 242 StGB aus.