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Mord bei gescheitertem Wohnungsraub: Grausamkeit und niedrige Beweggründe bejaht

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG Köln verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte besondere Schuldschwere fest. Der Angeklagte drang zur Beuteerlangung in die Wohnung des Opfers ein, misshandelte es zunächst zur Preisgabe vermeintlicher Geldverstecke und tötete es anschließend aus Wut über die ausbleibende Beute. Die Täterschaft wurde maßgeblich durch DNA-Spuren unter einem Fingernagel des Opfers und an einer Schranktür sowie durch faser- und spurenkundliche Befunde belegt. Der Versuch des Raubes wurde als fehlgeschlagen bewertet; weitere Mordmerkmale (u.a. Heimtücke, Verdeckungsabsicht) wurden nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein versuchter Raub ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung die Vollendung im unmittelbaren Fortgang subjektiv nicht mehr für möglich hält, auch wenn objektiv noch Beute vorhanden ist.

2

Der qualifikationsspezifische Zusammenhang des § 251 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die tödliche Handlung nicht mehr final der Wegnahme dient, aber in enger Verknüpfung mit dem Raubgeschehen dessen spezifische Gefährlichkeit verwirklicht.

3

Grausamkeit i.S.d. § 211 Abs. 2 Var. 6 StGB setzt voraus, dass das Opfer die über das zur Tötung Erforderliche hinausgehenden Schmerzen oder Qualen noch empfindet; hierfür genügt bedingter Tötungsvorsatz bei fortgesetzter massiver Gewaltanwendung gegen ein bei Bewusstsein befindliches Opfer.

4

Wut über das Scheitern der beabsichtigten Beuteerlangung kann als niedriger Beweggrund i.S.d. § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB zu bewerten sein, wenn sie bei Gesamtwürdigung sittlich auf tiefster Stufe steht.

5

Die Wegnahme eines Schlüssels trägt eine Verurteilung wegen Diebstahls nur, wenn eine rechtswidrige Zueignungsabsicht hinsichtlich der Sache oder ihres Wertes festgestellt werden kann; bleibt der Zweck der Mitnahme offen, scheidet § 242 StGB aus.

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