Treffer

Tatbestandsberichtigung nach §319 ZPO: Teilweise stattgegeben

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Parteien beantragen die Berichtigung eines OLG-Urteils vom 17.10.2019. Das Oberlandesgericht gibt mehrere Berichtigungen wegen offensichtlicher Schreibversehen nach §319 Abs.1 ZPO statt und ändert einzelne Wortlauten. Weitergehende Berichtigungsbegehren, die in die Entscheidungsfindung eingreifen oder die Substanz des Tatbestands verändern wollen, werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler in einem Urteil sind gemäß §319 Abs.1 ZPO zu berichtigen.

2

Eine Tatbestandsberichtigung darf nicht dazu dienen, die Entscheidungsfindung des Gerichts zu verändern; Änderungen, die sich gegen Begründung oder Substanz der Entscheidung richten, sind unzulässig.

3

Die inhaltlich zutreffende Wiedergabe parteilichen Vortrags genügt auch bei abweichender Wortwahl; eine Berichtigung ist nur bei objektiv falscher oder irreführender Wiedergabe erforderlich.

4

Nur klar erkennbare und offenkundige Fehler fallen unter die Berichtigungsbefugnis des §319 Abs.1 ZPO; bloße Meinungsverschiedenheiten über Ausdruck oder Bewertung sind nicht berichtigungsfähig.

Tatbestandsberichtigung nach §319 ZPO: Teilweise stattgegeben — Themis