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BK 2102: Meniskusschaden nach Untertagetätigkeit – Kausalität wegen Zeitablaufs verneint

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte die Anerkennung von Knieerkrankungen als Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV sowie Verletztenrente (MdE 10 %). Das Sozialgericht bejahte zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen (mindestens dreijährige Arbeit in niedrigen Flözen), verneinte jedoch die haftungsausfüllende Kausalität. Der Anscheinsbeweis sei durch den mehr als achtjährigen Abstand zwischen Ende der Untertagetätigkeit (1997) und gesichertem Meniskusbefund (2005) sowie konkurrierende Ursachen (u.a. Fehlstatik, Folgen eines Sprunggelenksbruchs) erschüttert. Die Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Vollbeweis und der Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.

2

Der Kausalzusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung; es genügt nicht, dass ein Zusammenhang nur möglich ist.

3

Für Meniskusschäden nach BK Nr. 2102 BKV kann bei mehrjähriger Untertagetätigkeit in kniegelenkbelastender Haltung ein Anscheinsbeweis für den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eingreifen.

4

Der Anscheinsbeweis für die Kausalität bei BK Nr. 2102 BKV ist erschüttert, wenn ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Ende der Belastungstätigkeit und gesichertem Meniskusbefund besteht und konkurrierende, nicht berufliche Ursachen ernsthaft in Betracht kommen.

5

Fehlen über längere Zeit dokumentierter Meniskuszeichen und das erstmalige Auftreten gesicherter Beschwerden in höherem Lebensalter können gegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung sprechen.

BK 2102: Meniskusschaden nach Untertagetätigkeit – Kausalität wegen Zeitablaufs verneint — Themis