Treffer

Kostenerstattung für Lucentis bei myoper CNV: Off-Label-Use mangels Alternativlosigkeit

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenkasse die Erstattung der Kosten für fünf selbstbeschaffte intravitreale Lucentis®-Injektionen wegen myoper chorioidaler Neovaskularisation. Streitpunkt war, ob trotz fehlender Zulassung (Off-Label-Use) ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V besteht. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil mit der photodynamischen Therapie (PDT) mit Verteporfin eine zugelassene und vom G-BA anerkannte Behandlungsalternative verfügbar war. Zudem fehlte es an einer hinreichenden Evidenzlage im Sinne der BSG-Kriterien für einen ausnahmsweisen Off-Label-Use zu Lasten der GKV.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt voraus, dass die Krankenkasse eine notwendige Sachleistung rechtswidrig abgelehnt hat und die Selbstbeschaffung kausal auf dieser Ablehnung beruht.

2

Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V reicht nicht weiter als der entsprechende Sachleistungsanspruch; erstattungsfähig sind nur Leistungen, die grundsätzlich zum Leistungskatalog der GKV gehören.

3

Die Verordnung eines Arzneimittels außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets (Off-Label-Use) ist zu Lasten der GKV nur ausnahmsweise zulässig, wenn kumulativ eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, keine zugelassene Therapie verfügbar ist und aufgrund belastbarer wissenschaftlicher Daten eine begründete Aussicht auf Behandlungserfolg besteht.

4

Steht für die betreffende Indikation eine arzneimittelrechtlich zugelassene und vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung, scheidet ein Off-Label-Use zu Lasten der GKV grundsätzlich aus.

5

Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften und positive Einzelfallergebnisse ersetzen die für einen Off-Label-Use erforderliche evidenzbasierte Datenlage nicht, wenn die Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind.

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