Kostenerstattung für Lucentis bei myoper CNV: Off-Label-Use mangels Alternativlosigkeit
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt voraus, dass die Krankenkasse eine notwendige Sachleistung rechtswidrig abgelehnt hat und die Selbstbeschaffung kausal auf dieser Ablehnung beruht.
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V reicht nicht weiter als der entsprechende Sachleistungsanspruch; erstattungsfähig sind nur Leistungen, die grundsätzlich zum Leistungskatalog der GKV gehören.
Die Verordnung eines Arzneimittels außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets (Off-Label-Use) ist zu Lasten der GKV nur ausnahmsweise zulässig, wenn kumulativ eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, keine zugelassene Therapie verfügbar ist und aufgrund belastbarer wissenschaftlicher Daten eine begründete Aussicht auf Behandlungserfolg besteht.
Steht für die betreffende Indikation eine arzneimittelrechtlich zugelassene und vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung, scheidet ein Off-Label-Use zu Lasten der GKV grundsätzlich aus.
Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften und positive Einzelfallergebnisse ersetzen die für einen Off-Label-Use erforderliche evidenzbasierte Datenlage nicht, wenn die Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind.