GKV/PV-Beiträge aus Direktversicherung: Einbezug von Überschüssen; Abzug nur für AN-Prämien
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einmalige Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung sind als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig, soweit sie auf Prämien beruhen, die für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.
Für einmalige Kapitalleistungen aus Versorgungsbezügen gilt nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für längstens 120 Monate; eine abweichende Bemessungsgrundlage ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der beitragspflichtige Zahlbetrag aus einer Direktversicherung umfasst bei Zuordnung zur Arbeitgeber-Versicherungsnehmereigenschaft den gesamten Auszahlungsbetrag einschließlich Zinsgewinnen, Überschussbeteiligungen und Beteiligungen an Bewertungsreserven.
Mehrere beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind für die Prüfung und Bemessung nach § 226 Abs. 2 SGB V „insgesamt“ zusammenzurechnen; dies gilt auch bei mehreren Kapitalleistungen aus unterschiedlichen Verträgen.
Die Fortführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens trotz eindeutiger höchstrichterlicher Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen kann als missbräuchliche Rechtsverfolgung Missbrauchskosten nach § 192 SGG rechtfertigen.