Treffer

GKV/PV-Beiträge aus Direktversicherung: Einbezug von Überschüssen; Abzug nur für AN-Prämien

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war die Beitragspflicht in der GKV/PV aus zwei als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei Auszahlung als Einmalleistung. Das Gericht hielt die Kapitalleistungen nur insoweit für beitragspflichtig, wie sie auf Prämien aus Zeiten beruhen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war; ein kleiner, nach Arbeitgeberausscheiden selbst finanzierter Anteil blieb beitragsfrei. Beitragspflichtig ist dabei der volle Zahlbetrag einschließlich Zinsen, Überschussbeteiligungen und Bewertungsreserven; zudem sind mehrere Kapitalleistungen zusammenzurechnen und nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V auf 120 Monate umzulegen. Die Klage wurde abgewiesen und wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung wurden Missbrauchskosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einmalige Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung sind als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig, soweit sie auf Prämien beruhen, die für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.

2

Für einmalige Kapitalleistungen aus Versorgungsbezügen gilt nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für längstens 120 Monate; eine abweichende Bemessungsgrundlage ist gesetzlich nicht vorgesehen.

3

Der beitragspflichtige Zahlbetrag aus einer Direktversicherung umfasst bei Zuordnung zur Arbeitgeber-Versicherungsnehmereigenschaft den gesamten Auszahlungsbetrag einschließlich Zinsgewinnen, Überschussbeteiligungen und Beteiligungen an Bewertungsreserven.

4

Mehrere beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind für die Prüfung und Bemessung nach § 226 Abs. 2 SGB V „insgesamt“ zusammenzurechnen; dies gilt auch bei mehreren Kapitalleistungen aus unterschiedlichen Verträgen.

5

Die Fortführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens trotz eindeutiger höchstrichterlicher Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen kann als missbräuchliche Rechtsverfolgung Missbrauchskosten nach § 192 SGG rechtfertigen.

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