GKV: Keine Kostenübernahme für Zahnimplantate bei Conterganschädigung ohne Ausnahmeindikation
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Implantologische Leistungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich vom Leistungsumfang ausgeschlossen; eine Kostenübernahme kommt nur bei seltenen, in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Ausnahmeindikationen in Betracht (§ 28 Abs. 2 S. 9 SGB V).
Ausnahmeindikationen für Implantate sind eng auszulegen; eine richterliche Erweiterung über Wortlaut und Regelungszweck der G-BA-Richtlinien hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Ausnahmeindikation „Unfall“ setzt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus; angeborene Schädigungen aufgrund pränataler Arzneimitteleinwirkung lassen sich hierunter nicht subsumieren.
Ein Anspruch auf Implantate als Sachleistung setzt nach den Behandlungsrichtlinien zusätzlich voraus, dass eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate aus zahnmedizinischen Gründen nicht möglich ist.
Die Unmöglichkeit, herausnehmbaren Zahnersatz aufgrund körperlicher Einschränkungen eigenständig zu handhaben, begründet für sich genommen keine Ausnahme vom Leistungsausschluss implantologischer Leistungen in der GKV.