Kein Anspruch auf Eingliederungshilfe für heilpädagogisches Reiten bei eingeschultem Kind
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der erstangegangene Rehabilitationsträger, der einen Antrag nicht binnen zwei Wochen weiterleitet, hat umfassend nach allen in Betracht kommenden Reha-Rechtsgrundlagen zu entscheiden.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII dürfen nicht über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen; ist eine Maßnahme in der GKV ausgeschlossen, ist sie regelmäßig auch als Eingliederungshilfe zur medizinischen Rehabilitation ausgeschlossen.
Die Abgrenzung zwischen medizinischer Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft richtet sich nach dem Leistungszweck und dem Schwerpunkt der Zielsetzung im Einzelfall, nicht nach der Bezeichnung der Maßnahme oder der Qualifikation des Leistungserbringers.
Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind auf Kinder beschränkt, die noch nicht eingeschult sind.
§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX ist nicht dazu bestimmt, nach der Einschulung nicht mehr eröffnete heilpädagogische Leistungen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) zu ersetzen; zudem verlangt die Norm den Erwerb lebenspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten und nicht lediglich die Förderung von Sozialverhalten oder Selbstwert.