§ 2 AsylbLG: Keine Anrechnung anderer Sozialleistungen auf 48‑Monats-Vorbezugszeit
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG setzen in der seit 28.08.2007 geltenden Fassung einen tatsächlichen Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG über insgesamt 48 Monate voraus.
Die 48‑Monats-Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist keine bloße Wartefrist; Zeiten des Bezugs anderer Sozialleistungen oder Zeiten ohne Leistungsbezug erfüllen die Voraussetzung grundsätzlich nicht.
Eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG dahin, dass Vorbezugszeiten nach anderen Leistungssystemen (z.B. SGB II, SGB XII/BSHG, SGB VIII) anzurechnen sind, ist wegen Wortlaut, Systematik und Gesetzesentwicklung ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG kann nicht aus Freizügigkeitsrechten nach dem FreizügG/EU hergeleitet werden, wenn eine Unionsbürgerschaft bzw. ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht nachgewiesen ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG betreffen nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 AsylbLG und können gesonderter verfassungsgerichtlicher Klärung unterliegen.