Kindergeld nach BKGG: Selbststudium ohne Nachweise keine Schulausbildung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 2 Abs. 2 BKGG nur zu berücksichtigen, wenn einer der Verlängerungstatbestände – insbesondere eine Berufsausbildung – nachgewiesen ist.
Schulausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne setzt regelmäßig die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung voraus; hierzu kann auch Fernunterricht gehören, wenn eine schulische Mindestorganisation mit dauernder Lernkontrolle besteht.
Liegt die Ausgestaltung der Ausbildung weitgehend in der Eigenverantwortung des Kindes, ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildung durch geeignete objektive Nachweise (z.B. korrigierte Einsendeaufgaben, Fortgangsbescheinigungen, Zeugnisse) zu belegen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Kindergeldanspruchs trägt die kindergeldberechtigte Person; fehlende Nachweise gehen zu ihren Lasten.