Treffer

Kindergeld nach BKGG: Selbststudium ohne Nachweise keine Schulausbildung

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte Kindergeld nach dem BKGG für ihre volljährige Tochter für den Zeitraum 16.12.2009 bis 30.09.2010 und berief sich auf ein italienisches Fern-/Selbststudium mit Internetbetreuung. Streitpunkt war, ob damit eine Berufsausbildung/Schulausbildung i.S.d. § 2 Abs. 2 BKGG nachgewiesen ist. Das Sozialgericht verneinte dies, weil für das Schuljahr 2009/2010 keine belastbaren Nachweise zur Intensität und Lernkontrolle (z.B. Arbeiten, Fortgangsbescheinigungen, Zeugnis) vorlagen. Die Klage wurde daher abgewiesen; eine Kostenerstattung fand nicht statt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 2 Abs. 2 BKGG nur zu berücksichtigen, wenn einer der Verlängerungstatbestände – insbesondere eine Berufsausbildung – nachgewiesen ist.

2

Schulausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne setzt regelmäßig die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung voraus; hierzu kann auch Fernunterricht gehören, wenn eine schulische Mindestorganisation mit dauernder Lernkontrolle besteht.

3

Liegt die Ausgestaltung der Ausbildung weitgehend in der Eigenverantwortung des Kindes, ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildung durch geeignete objektive Nachweise (z.B. korrigierte Einsendeaufgaben, Fortgangsbescheinigungen, Zeugnisse) zu belegen.

4

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Kindergeldanspruchs trägt die kindergeldberechtigte Person; fehlende Nachweise gehen zu ihren Lasten.

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