§ 116 SGB V: Krankenhausarzt-Ermächtigung bei geringfügiger Beschäftigung und Rückwirkung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 116 SGB V erteilte Ermächtigung ist als Dauerverwaltungsakt bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Eine rückwirkende Aufhebung einer Ermächtigung nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X setzt das Vorliegen eines der dort genannten Tatbestände voraus; fehlt es daran, steht schützenswertes Vertrauen der Rücknahme für die Vergangenheit entgegen.
Der Begriff „Krankenhausarzt“ i.S.d. § 116 SGB V ist teleologisch dahin auszulegen, dass die vertragsärztliche Tätigkeit nur eine zeitlich und organisatorisch untergeordnete Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit im Krankenhaus sein darf.
Ein lediglich geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit sehr geringem Zeitumfang kann die Eigenschaft als Krankenhausarzt i.S.d. § 116 SGB V ausschließen, weil die Ermächtigung nicht zur Umgehung vertragsarztrechtlicher Zulassungsbeschränkungen genutzt werden darf.
Eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft kann frühestens ab Bekanntgabe/Wirksamwerden des Aufhebungsbescheids greifen; eine faktische Rückwirkung durch verzögerte Absendung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen der Rückwirkung nicht vorliegen.