Klage auf Kostenübernahme einer Liposuktion bei Lipödem abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung sind Leistungsbestandteil der GKV nur, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss hierfür eine positive Empfehlung in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 S.2 Nr.5 i.V.m. § 135 Abs.1 SGB V abgegeben hat.
Das Fehlen einer G-BA-Empfehlung schließt die Leistung in der ambulanten Versorgung grundsätzlich aus; Ausnahmen (z.B. Seltenheitsfall oder Systemversagen) sind nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen.
Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung besteht nur, wenn die medizinische Notwendigkeit vorliegt und das Behandlungsziel nicht durch ambulante oder teilstationäre Maßnahmen erreichbar ist (§ 39 Abs.1 S.2 SGB V).
Ein "Systemversagen" i.S.d. Umgehungserfordernisse des G-BA ist nur dann gegeben, wenn besondere, schwerwiegende Umstände vorliegen (z.B. lebensbedrohliche oder gleichwertig schwerwiegende Erkrankungen), die eine verfassungsorientierte Auslegung erfordern.