Treffer

OEG: Kein Schockschaden des Vaters nach Tötung des Sohnes (Sekundäropfer)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte als Vater eines getöteten Sohnes Leistungen nach dem OEG i.V.m. BVG wegen psychischer und körperlicher Folgen. Streitpunkt war, ob eine entschädigungsfähige Gesundheitsstörung als „Schockschaden“ eines Sekundäropfers vorliegt und ob weitere Folgen (Sturzverletzung/Diabetesverschlechterung) kausal sind. Das Gericht verneinte eine leistungsbegründende Schädigungsfolge, weil die reaktive Depression vorübergehend war (unter 6 Monaten) und aktuelle Beeinträchtigungen hirnorganisch bedingt seien. Der Sturz und die Diabetesentgleisung seien zudem nicht als Schädigungsfolgen anzuerkennen; das spätere Anhören der Tat-Audioaufnahme im Strafprozess genüge wegen fehlender Unmittelbarkeit nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche nach § 1 Abs. 1 OEG können auch Sekundäropfern zustehen, wenn sie durch Wahrnehmung oder Kenntnisnahme des gegen einen nahen Angehörigen gerichteten tätlichen Angriffs eine Gesundheitsstörung erleiden und ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Primärgeschehen besteht.

2

Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang bei Sekundäropfern setzt eine enge, wertende Verbindung zwischen Gewalttat und psychischer Auswirkung voraus, die sich insbesondere nach zeitlicher, örtlicher und personaler Nähe bestimmt; bei nahen Angehörigen kann die Kenntnis vom Tötungsdelikt die Unmittelbarkeit auch ohne Augenzeugenschaft begründen.

3

Gesundheitsstörungen lediglich vorübergehender Natur sind nach § 1 OEG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 BVG nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt regelmäßig eine Dauer von bis zu sechs Monaten.

4

Eine im Rahmen eines lange nach der Tat geführten Strafverfahrens erfolgende Konfrontation mit Beweismitteln (z.B. Audioaufnahmen) eröffnet den Schutzbereich für Sekundäropfer nicht erneut, wenn das Unmittelbarkeitskriterium zum Primärgeschehen nicht mehr erfüllt ist.

5

Körperliche Folgeschäden sind nicht als Schädigungsfolgen anzuerkennen, wenn sie nicht auf die Gewalttat, sondern auf eigenverantwortliches (fahrlässiges) Verhalten oder unabhängige Vorerkrankungen zurückzuführen sind.

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