Leistungen nach AsylbLG: Einkommensanrechnung von Onkel/Tante ausgeschlossen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der "Familienangehörigen" im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylbLG umfasst primär Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie und vergleichbare enge tatsächliche Beziehungen; entferntere Verwandte (z. B. Onkel, Tante) gehören nicht hierzu.
Einkommen und Vermögen von Personen, die nicht Familienangehörige i.S.d. § 7 Abs. 1 AsylbLG sind, sind bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht anzurechnen.
Bei der Auslegung des Familienangehörigenbegriffs im AsylbLG ist vorrangig die systematische und teleologische Einordnung innerhalb des AsylbLG heranzuziehen; Legaldefinitionen aus anderen Regelungszusammenhängen mit abweichendem Regelungszweck sind nicht ohne Weiteres übertragbar.
Die bloße Tatsache, dass ein im Haushalt lebender Verwandter zugleich Vormund ist, begründet keine Gleichstellung mit Eltern‑Kind‑Verhältnissen und rechtfertigt keine Anrechnung seines Einkommens nach § 7 Abs. 1 AsylbLG.