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Leistungen nach AsylbLG: Einkommensanrechnung von Onkel/Tante ausgeschlossen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerinnen begehrten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; der Beklagte lehnte wegen Anrechnung der Einkünfte von im Haushalt lebenden Verwandten (Onkel/Tante und deren Kinder) ab. Das Sozialgericht Aachen gab der Klage statt. Es stellte fest, dass § 7 Abs. 1 AsylbLG nur enge Familienangehörige erfasst und entferntere Verwandte nicht zu berücksichtigen sind. Die Leistungen sind ohne Anrechnung der Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse der Eheleute M zu zahlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "Familienangehörigen" im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylbLG umfasst primär Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie und vergleichbare enge tatsächliche Beziehungen; entferntere Verwandte (z. B. Onkel, Tante) gehören nicht hierzu.

2

Einkommen und Vermögen von Personen, die nicht Familienangehörige i.S.d. § 7 Abs. 1 AsylbLG sind, sind bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht anzurechnen.

3

Bei der Auslegung des Familienangehörigenbegriffs im AsylbLG ist vorrangig die systematische und teleologische Einordnung innerhalb des AsylbLG heranzuziehen; Legaldefinitionen aus anderen Regelungszusammenhängen mit abweichendem Regelungszweck sind nicht ohne Weiteres übertragbar.

4

Die bloße Tatsache, dass ein im Haushalt lebender Verwandter zugleich Vormund ist, begründet keine Gleichstellung mit Eltern‑Kind‑Verhältnissen und rechtfertigt keine Anrechnung seines Einkommens nach § 7 Abs. 1 AsylbLG.

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