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SGB II: KdU bei Eigentumshaus und Trennungsjahr – Angemessenheit für 5 Personen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Kläger begehrten für März 2006 bis Februar 2007 höhere SGB-II-Leistungen unter Ansatz der tatsächlichen Unterkunftskosten ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses. Streitig war, welche Bruttokaltmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessen ist und ob trotz Kostensenkungsaufforderung die tatsächlichen Aufwendungen weiter zu übernehmen sind. Das Gericht hielt wegen des Trennungsjahres und der absehbaren Rückkehr des Ehegatten durchgehend eine Wohnfläche für 5 Personen (105 m²) für maßgeblich und sprach KdU i.H.v. 580 EUR zu. Einen Anspruch auf die höheren tatsächlichen Aufwendungen verneinte es mangels ernsthafter Kostensenkungsbemühungen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II bestimmt sich nach der Produkttheorie aus abstrakt angemessener Wohnfläche und ortsangemessenem Quadratmeterpreis (Referenzmiete).

2

Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche kann auf die landesrechtlichen Richtwerte zur Belegung von Sozialwohnungen nach § 5 WoBindG (i.V.m. einschlägigen Verwaltungsvorschriften) zurückgegriffen werden.

3

Bei vorübergehender Trennung von Ehegatten innerhalb des Trennungsjahres kann für die Angemessenheitsprüfung weiterhin von der Wohnfläche auszugehen sein, die für die Rückkehr des Ehegatten und damit für die vollständige Haushaltsgröße erforderlich ist, um wirtschaftlich nicht einen weiteren Umzug zu provozieren.

4

Ein Anspruch auf Übernahme überhöhter tatsächlicher Unterkunftskosten nach Kostensenkungsaufforderung besteht regelmäßig nur, wenn Kostensenkungsmaßnahmen objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar sind oder trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Unterkunft verfügbar ist.

5

Im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung trifft den Leistungsberechtigten eine Obliegenheit, substantiiert und anhand eigener Suchbemühungen darzulegen, dass angemessener Wohnraum auf dem örtlichen Markt nicht verfügbar war; erst dann obliegt dem Träger die Darlegung der Verfügbarkeit.

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