SGB II: KdU bei Eigentumshaus und Trennungsjahr – Angemessenheit für 5 Personen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II bestimmt sich nach der Produkttheorie aus abstrakt angemessener Wohnfläche und ortsangemessenem Quadratmeterpreis (Referenzmiete).
Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche kann auf die landesrechtlichen Richtwerte zur Belegung von Sozialwohnungen nach § 5 WoBindG (i.V.m. einschlägigen Verwaltungsvorschriften) zurückgegriffen werden.
Bei vorübergehender Trennung von Ehegatten innerhalb des Trennungsjahres kann für die Angemessenheitsprüfung weiterhin von der Wohnfläche auszugehen sein, die für die Rückkehr des Ehegatten und damit für die vollständige Haushaltsgröße erforderlich ist, um wirtschaftlich nicht einen weiteren Umzug zu provozieren.
Ein Anspruch auf Übernahme überhöhter tatsächlicher Unterkunftskosten nach Kostensenkungsaufforderung besteht regelmäßig nur, wenn Kostensenkungsmaßnahmen objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar sind oder trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Unterkunft verfügbar ist.
Im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung trifft den Leistungsberechtigten eine Obliegenheit, substantiiert und anhand eigener Suchbemühungen darzulegen, dass angemessener Wohnraum auf dem örtlichen Markt nicht verfügbar war; erst dann obliegt dem Träger die Darlegung der Verfügbarkeit.