Treffer

Auskunftsanspruch der Krankenkasse gegen Optiker zu Sehhilfenabrechnungen 2001–2003

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine Krankenkasse verlangte im Wege der Stufenklage von einer Optiker-OHG Auskunft und Unterlagen zu Sehhilfenabrechnungen 2001–2003 (TK/Barmer/KKH), um mögliche Rückforderungen wegen Falschabrechnung beziffern zu können. Das Gericht bejahte die Zulässigkeit der Stufenklage und eine Prozessstandschaft der TK für Barmer und KKH aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung. Der Auskunftsanspruch wurde aus der vertraglichen Sonderbeziehung (§ 127 SGB V) als öffentlich-rechtliche Geschäftsbesorgung i.V.m. § 666 BGB bzw. nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet. Datenschutz und Verjährung standen dem Auskunftsbegehren nicht entgegen; über die Zahlungsstufe wurde noch nicht entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Stufenklage auf Auskunft und nachfolgende (zunächst unbezifferte) Rückforderung ist im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 202 SGG i.V.m. § 254 ZPO zulässig, wenn die Bezifferung des Zahlungsanspruchs von der Auskunft abhängt.

2

Eine pauschale Abtretung „aller eventuellen Rückforderungsansprüche“ gegen eine unbestimmte Schuldnergruppe genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 398 BGB nicht und ist unwirksam; die Geltendmachung fremder Ansprüche kann dann nur über wirksame Prozessstandschaft erfolgen.

3

Der Hilfsmittelversorgungsvertrag nach § 127 SGB V kann als öffentlich-rechtliches Geschäftsbesorgungsverhältnis eingeordnet werden, sodass der Leistungserbringer der Krankenkasse auf Verlangen nach § 666 BGB Auskunft und Rechenschaft über die Durchführung des Geschäfts zu erteilen hat; diese Pflicht kann über die reine Rechnungslegung hinausgehen.

4

Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht, wenn der Anspruchsberechtigte entschuldbar über Bestehen oder Umfang eines Rückforderungsanspruchs im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Aufklärung erforderlichen Informationen unschwer geben kann.

5

Die Erhebung abrechnungsbezogener Sozialdaten beim Leistungserbringer ist zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung nach § 284 Abs. 1 Nr. 8 SGB V i.V.m. § 67a Abs. 2 SGB X zulässig; Verjährung von Auskunfts- und Rückforderungsansprüchen beträgt im Verhältnis Krankenkasse–Leistungserbringer regelmäßig vier Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB analog erst mit Kenntnis bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangbarer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

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