Auskunftsanspruch der Krankenkasse gegen Optiker zur Prüfung von Sehhilfenabrechnungen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Stufenklage auf Auskunft und (noch) unbezifferte Rückforderung ist im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 202 SGG i.V.m. § 254 ZPO statthaft, wenn die Bezifferung des Zahlungsanspruchs von der Auskunft abhängt.
Eine pauschale Abtretung „aller eventuellen Rückforderungsansprüche“ gegen Leistungserbringer ist mangels hinreichender Bestimmtheit des Abtretungsgegenstands und des Schuldners unwirksam.
Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine eindeutige Ermächtigung des Rechtsinhabers sowie ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Prozessstandschafters voraus; ein solches Interesse kann sich bei Kassen aus § 197a SGB V und einer darauf beruhenden koordinierten Betrugsbekämpfung ergeben.
Aus den Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu Hilfsmittelleistungserbringern nach § 127 SGB V kann ein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch folgen, der sich aus einem öffentlich-rechtlich überformten Geschäftsbesorgungsverhältnis (§ 69 SGB V i.V.m. § 675, § 666 BGB analog) und ergänzend aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt.
Die Erhebung und Anforderung abrechnungsbezogener Sozialdaten beim Leistungserbringer ist zur Plausibilitäts- und Rechtmäßigkeitsprüfung der Abrechnung zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 284 Abs. 1 Nr. 8 SGB V; § 67a Abs. 2 SGB X).