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Keine Kostenerstattung für ambulante HBO-Therapie beim diabetischen Fußsyndrom

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte Freistellung von Kosten für selbstbeschaffte ambulante hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) wegen diabetischem Fußsyndrom/pAVK. Das SG Aachen verneinte einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V, weil HBO ambulant als neue Methode ohne positive G-BA-Empfehlung nach § 135 SGB V ausgeschlossen ist und zudem durch nicht zugelassene Leistungserbringer erfolgte. Ein Systemversagen wurde mangels Verzögerung des G-BA-Verfahrens verneint. Auch eine verfassungsrechtliche Ausnahme (notstandsähnliche Situation) scheiterte, da keine lebensbedrohliche Erkrankung vorlag und Standardtherapien vorhanden sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Kostenerstattung oder Kostenfreistellung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung dem Umfang nach als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldet ist.

2

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung sind nach § 135 Abs. 1 SGB V nur bei positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) leistungsrechtlich umfasst; ein Richtlinienausschluss bindet den Leistungsanspruch der Versicherten.

3

Eine Kostenerstattung scheidet aus, wenn die selbstbeschaffte ambulante Behandlung von nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern durchgeführt wird.

4

Ein ausnahmsweiser Leistungsanspruch wegen Systemversagens kommt nur in Betracht, wenn das Prüf- und Bewertungsverfahren beim G-BA trotz Entscheidungsreife nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde; wiederholte Befassung und begründete Entscheidungen schließen ein Systemversagen regelmäßig aus.

5

Die verfassungsrechtlich begründete Ausnahme für nicht anerkannte Behandlungsmethoden greift nur bei lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlicher Erkrankung ohne Standardtherapie und bei nicht ganz fernliegender Erfolgsaussicht der Methode; die drohende Amputation allein erfüllt das Kriterium der Lebensbedrohlichkeit nicht.

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