Grundsicherung nach SGB XII: Keine Tilgung/Bausparraten, kein Krankenkostmehrbedarf, keine PKW-Versicherung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tilgungsleistungen für selbst genutztes Wohneigentum sind im Rahmen der Grundsicherung grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft anzuerkennen, soweit sie der Vermögensbildung dienen.
Tilgungsleistungen können ausnahmsweise berücksichtigungsfähig sein, wenn sie zur Erhaltung des selbst genutzten Wohneigentums unvermeidbar sind und der Leistungsberechtigte zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten zur Senkung oder Aussetzung der Tilgungsbelastung ausgeschöpft hat.
Unabhängig von der Frage der Unvermeidbarkeit können Unterkunftskosten einschließlich etwaiger Tilgungsanteile nur bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer angemessenen Mietwohnung übernommen werden.
Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII setzt voraus, dass aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung tatsächlich höhere Ernährungskosten als bei einer üblichen Vollkost anfallen; bei typischen Krankheitsbildern ohne Mehrkosten (z.B. Diabetes mellitus Typ II) besteht kein Anspruch.
Für die Übernahme von PKW-Versicherungskosten als Mehrbedarf in der Grundsicherung fehlt es ohne spezielle gesetzliche Grundlage an einem Anspruch; behinderungsbedingte Mehrbedarfe werden insoweit durch die gesetzlich vorgesehenen Mehrbedarfszuschläge erfasst.