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Elterngeld bei belgischem Beschäftigungsverbot: Verschiebung Bemessungszeitraum

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war die Höhe des Elterngeldes einer in Belgien wohnenden und beschäftigten Mutter, deren Ehemann als Grenzgänger in Deutschland arbeitet. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf deutsches Elterngeld aufgrund unionsrechtlicher Gleichstellung nach Art. 73 EG-VO 1408/71. Für die Bemessung seien Monate mit belgischem Beschäftigungsverbot („Entfernung von der Arbeit“) wegen Schwangerschaft wie § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG zu behandeln und daher aus dem Bemessungszeitraum auszuklammern. Zudem dürfen bei Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen auch die darauf entfallenden Steuern/Sozialabgaben nicht abgezogen werden; es wurde weiteres Elterngeld von 2.030,81 EUR zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Familienangehörige eines Grenzgängers können aufgrund Art. 73 EG-VO 1408/71 im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Elterngeld als Familienleistung haben, auch wenn sie dort weder wohnen noch selbst versichert sind.

2

§ 2 Abs. 7 S. 6 BEEG ist verfassungs- und unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Monate mit schwangerschaftsbedingtem Beschäftigungsverbot im EU-Ausland, die zu Einkommensminderungen führen, bei der Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt bleiben können.

3

Werden Einmalzahlungen (sonstige Bezüge) nach § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt, dürfen konsequenterweise auch die auf diese Einmalzahlungen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht einkommensmindernd abgezogen werden.

4

Ausländische Mutterschafts- bzw. Geburtsruheleistungen können bei Anspruch auf deutsches Elterngeld wie Mutterschaftsgeld behandelt und nach § 3 Abs. 1 BEEG angerechnet werden, wenn dies zur systematischen und unionsrechtskonformen Gleichbehandlung erforderlich ist.

5

Der Geschwisterbonus nach § 2 Abs. 4 BEEG setzt voraus, dass die maßgeblichen Altersgrenzen der Geschwister bei Geburt des anspruchsbegründenden Kindes noch nicht überschritten sind.

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