Elterngeld bei belgischem Beschäftigungsverbot: Verschiebung Bemessungszeitraum
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Familienangehörige eines Grenzgängers können aufgrund Art. 73 EG-VO 1408/71 im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Elterngeld als Familienleistung haben, auch wenn sie dort weder wohnen noch selbst versichert sind.
§ 2 Abs. 7 S. 6 BEEG ist verfassungs- und unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Monate mit schwangerschaftsbedingtem Beschäftigungsverbot im EU-Ausland, die zu Einkommensminderungen führen, bei der Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt bleiben können.
Werden Einmalzahlungen (sonstige Bezüge) nach § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt, dürfen konsequenterweise auch die auf diese Einmalzahlungen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht einkommensmindernd abgezogen werden.
Ausländische Mutterschafts- bzw. Geburtsruheleistungen können bei Anspruch auf deutsches Elterngeld wie Mutterschaftsgeld behandelt und nach § 3 Abs. 1 BEEG angerechnet werden, wenn dies zur systematischen und unionsrechtskonformen Gleichbehandlung erforderlich ist.
Der Geschwisterbonus nach § 2 Abs. 4 BEEG setzt voraus, dass die maßgeblichen Altersgrenzen der Geschwister bei Geburt des anspruchsbegründenden Kindes noch nicht überschritten sind.