§ 2 AsylbLG: Vorbezugszeit nur durch tatsächliche § 3-Grundleistungen erfüllbar
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. setzen voraus, dass über insgesamt 36 Monate tatsächlich Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen worden sind.
Zeiten des Bezugs anderer existenzsichernder Leistungen (z.B. Sozialhilfe nach BSHG/SGB XII) erfüllen die Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. nicht.
Eine erweiternde oder analoge Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Leistungen nach § 3 erhalten“ in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. scheidet bei eindeutigem Wortlaut und entgegenstehender Gesetzesentwicklung aus.
Die Ablehnung der Rücknahme bestandskräftiger Leistungsbewilligungen nach § 44 SGB X ist rechtmäßig, wenn die ursprünglichen Bescheide § 2 AsylbLG a.F. zutreffend angewandt haben und keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten wurden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Anknüpfung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. an den tatsächlichen Vorbezug von § 3-Leistungen bestehen danach nicht, solange der gesetzgeberische Zweck und die gesetzliche Systementscheidung zu beachten sind.