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Steuerberater als Bevollmächtigter im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine Steuerberaterin begehrte die Aufhebung ihrer bestandskräftigen Zurückweisung als Bevollmächtigte in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Streitig war, ob das Inkrafttreten des RDG eine wesentliche Rechtsänderung bewirkt und ob die Vertretung als erlaubte Nebenleistung (§ 5 Abs. 1 RDG) zulässig ist. Das SG verneinte eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X, weil die Tätigkeit auch nach RDG eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstelle. Die Klage blieb ohne Erfolg; die Klägerin müsse für solche Verfahren auf vertretungsbefugte Bevollmächtigte (z.B. Rechtsanwälte) verweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass dieser geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Befugnis besorgt (§ 13 Abs. 5 SGB X a.F.; § 13 Abs. 5 SGB X n.F. i.V.m. § 3 RDG).

2

Die Einleitung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV ist regelmäßig eine Rechtsdienstleistung, weil sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).

3

Eine Rechtsdienstleistung ist als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG nur erlaubt, wenn sie innerhalb der Gesamtleistung kein solches Gewicht hat, dass hierfür besondere rechtliche Sachkunde erforderlich ist.

4

Die Tätigkeit eines Steuerberaters im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gehört grundsätzlich nicht als erlaubte Nebenleistung zum Berufsbild, da im Vordergrund versicherungs- und nicht beitragsrechtliche Fragen stehen.

5

Die Aufhebung eines bestandskräftigen Dauerverwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Rechtslage voraus; diese fehlt, wenn die Entscheidung auch unter neuem Recht zwingend gleich ausfallen müsste.

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