Steuerberater als Bevollmächtigter im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass dieser geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Befugnis besorgt (§ 13 Abs. 5 SGB X a.F.; § 13 Abs. 5 SGB X n.F. i.V.m. § 3 RDG).
Die Einleitung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV ist regelmäßig eine Rechtsdienstleistung, weil sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).
Eine Rechtsdienstleistung ist als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG nur erlaubt, wenn sie innerhalb der Gesamtleistung kein solches Gewicht hat, dass hierfür besondere rechtliche Sachkunde erforderlich ist.
Die Tätigkeit eines Steuerberaters im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gehört grundsätzlich nicht als erlaubte Nebenleistung zum Berufsbild, da im Vordergrund versicherungs- und nicht beitragsrechtliche Fragen stehen.
Die Aufhebung eines bestandskräftigen Dauerverwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Rechtslage voraus; diese fehlt, wenn die Entscheidung auch unter neuem Recht zwingend gleich ausfallen müsste.