BK 1302: Fettleber nach PCB/DDT-Exposition unter Tage nicht hinreichend wahrscheinlich
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt den Nachweis der versicherten Tätigkeit, der schädigenden Einwirkungen (Art und Ausmaß) sowie der Krankheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit voraus.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Gesundheitsschaden (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) muss nach der Theorie der wesentlichen Bedingung hinreichend wahrscheinlich sein; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.
Das Fehlen typischer, für eine toxische Schädigung erwartbarer Verlaufsmerkmale (insbesondere bei grundsätzlich reversiblen Krankheitsbildern) kann gegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines beruflichen Ursachenzusammenhangs sprechen.
Der Ausschluss naheliegender Alternativursachen begründet für sich genommen noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung, wenn eine positive, arbeitsmedizinisch nachvollziehbare Begründung für den Zusammenhang fehlt.
Gutachten, die sich mit zentralen Gegenargumenten nicht auseinandersetzen oder eine MdE ohne nachvollziehbare funktionelle Einschränkungen ansetzen, sind zur Begründung eines Berufskrankheitenzusammenhangs regelmäßig nicht geeignet.