Sofortvollzug der Zurückweisung eines nichtbefugten Bevollmächtigten (§ 13 Abs. 5 SGB X)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung schriftlich und mit besonderem Vollzugsinteresse anordnet; eine fehlerhafte Zitierung der Rechtsgrundlage ist unschädlich, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Norm vorliegen.
Bevollmächtigte sind nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne hierzu befugt zu sein; die Befugnis setzt insbesondere eine gesetzliche Vertretungsbefugnis oder eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz voraus.
Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn die Tätigkeit nach ihrem Kern und Schwerpunkt auf die Klärung rechtlicher Verhältnisse gerichtet ist und hierfür nicht nur untergeordnete rechtliche Nebenfragen zu beurteilen sind.
Der Hinweis auf juristische Kooperationspartner ersetzt keine eigene Befugnis zur Rechtsbesorgung, wenn die Vollmacht den nichtbefugten Bevollmächtigten selbst zur Wahrnehmung rechtlicher Aufgaben ermächtigt.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung unbefugter Rechtsbesorgung regelmäßig, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bestehen und Schutzzwecke des RBerG (Schutz der Rechtsuchenden, geordnete Rechtspflege) berührt sind.