Eingliederungshilfe: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Pkw-Umbau bei Transportalternativen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO setzen voraus, dass der behinderte Mensch eingliederungsrechtlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Ein Angewiesensein im Sinne der Eingliederungshilfe liegt regelmäßig nicht bereits bei bloß gelegentlicher Nutzung vor, sondern erfordert eine regelmäßig erforderliche Nutzung zur Erreichung der Eingliederungsziele.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auf die gesamten Lebensumstände abzustellen; kann die Mobilität durch andere zumutbare Transportmöglichkeiten (z.B. Behindertenfahrdienst, Übernahme von Beförderungskosten durch andere Träger) sichergestellt werden, fehlt es am notwendigen Angewiesensein auf ein eigenes Kraftfahrzeug.
Fahrten zu Ärzten und Therapien sind dem Bereich der Krankenbehandlung zuzuordnen und begründen als solche grundsätzlich keinen Eingliederungshilfebedarf nach dem Sozialhilferecht.
Eingliederungshilfe dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile, nicht der Ermöglichung von Kontakten außerhalb des Nahbereichs in einem Umfang, der über den bei nichtbehinderten Hilfebedürftigen vertretbaren Rahmen hinausgeht.