Klage auf Kinderzuschlag abgewiesen – Mindesteinkommen nach § 6a BKGG nicht erreicht
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG besteht nur, wenn das elterliche Einkommen (ohne Wohngeld) die nach § 6a Abs. 4 Satz 1 maßgebliche Mindesteinkommensgrenze erreicht.
Bei der Feststellung der maßgeblichen Mindesteinkommensgrenze sind die in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG genannten Aufteilungen der Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Verhältnissen des jeweiligen Berichts der Bundesregierung zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des für den Kinderzuschlag zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens sind die in den §§ 11, 12 SGB II vorgesehenen Freibeträge (u. a. Mindestfreibetrag, Erwerbstätigenfreibetrag) anzusetzen.
Die Abhängigkeit des Kinderzuschlags von einer Mindesteinkommensgrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; dem Gesetzgeber steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu und eine Differenzierung verletzt nicht ohne Weiteres Art. 20 oder Art. 3 GG.