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Keine rückwirkende Sozialhilfe zur Freistellung von Alhi-Erstattungsforderung

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte vom Sozialhilfeträger die Freistellung von einer Erstattungsforderung der Agentur für Arbeit über 3.282,49 EUR, hilfsweise rückwirkende Sozialhilfe für 02/1999 bis 04/2000. Das Gericht verneinte eine Anspruchsgrundlage für die Freistellung und lehnte Sozialhilfe für die Vergangenheit wegen fehlender Kenntnis des Trägers vom Bedarf und wegen des Gegenwärtigkeitsprinzips ab. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere bereits mangels Pflichtverletzung des Sozialhilfeträgers und wegen (grob) fahrlässig verletzter Mitteilungspflichten der Klägerin gegenüber dem Arbeitsamt. Auch eine Schuldenübernahme nach § 15a BSHG/§ 34 SGB XII komme mangels Unterkunftsgefährdung oder vergleichbarer Notlage nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) wird grundsätzlich nicht für vergangene Zeiträume gewährt; sie setzt regelmäßig Kenntnis des Trägers vom aktuellen Bedarf voraus (Gegenwärtigkeitsprinzip/Bedarfsdeckungsgrundsatz).

2

Ein Anspruch auf Freistellung von einer Forderung eines anderen Leistungsträgers bedarf einer gesetzlichen Grundlage; er kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn ein korrespondierender Sozialhilfeanspruch besteht.

3

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt eine Verletzung einer dem Leistungsträger obliegenden Nebenpflicht sowie die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den Nachteil des Leistungsberechtigten voraus.

4

Ein Herstellungsanspruch scheidet aus, wenn der Leistungsberechtigte den Nachteil durch (grob) fahrlässige Verletzung eigener Mitteilungspflichten gegenüber dem zuständigen Leistungsträger mitverursacht hat.

5

Die Übernahme von Schulden durch die Sozialhilfe nach § 15a BSHG/§ 34 SGB XII ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; die bloße Ermöglichung der Schuldentilgung genügt nicht.

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