Hilfe zur Pflege als Darlehen: Anspruch auf Zuschuss nach Tod nicht vererblich
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich höchstpersönlich und nicht vererblich; Erben können eine begehrte Umwandlung einer darlehensweisen Bewilligung in einen Zuschuss nicht verlangen.
Eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 SGB I findet im Bereich der Sozialhilfe wegen ihrer Strukturprinzipien (Bedarfsdeckungsprinzip, gegenwartsbezogene Nothilfe) grundsätzlich nicht statt.
Eine vom Grundsatz der Nichtvererblichkeit anerkannte Ausnahme setzt voraus, dass ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen im Vertrauen auf eine spätere Bewilligung vorleistet, weil der Träger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.
Deckt der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen, kommt ein Anspruchsübergang auf Erben auch dann nicht in Betracht, wenn der Vermögenseinsatz sozialhilferechtlich möglicherweise nicht hätte verlangt werden dürfen.
Für die zur Sicherung eines Sozialhilfedarlehens bestellte Sicherungshypothek gilt Akzessorietät; ein Anspruch auf Löschungsbewilligung besteht nur, soweit die gesicherte Forderung nicht (mehr) besteht.