Sozialhilfe: Aus Blindengeld angespartes Vermögen ist als Härtefall zu schonen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Blindengeld nach dem GHBG dient einem anderen Zweck als Hilfe zum Lebensunterhalt und bleibt deshalb als Einkommen nach § 77 Abs. 1 BSHG bzw. § 83 Abs. 1 SGB XII unberücksichtigt.
Auch aus Blindengeld angesparte Geldvermögenswerte sind grundsätzlich Vermögen i.S.v. § 88 Abs. 1 BSHG bzw. § 90 Abs. 1 SGB XII, ihr Einsatz kann jedoch als Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG bzw. § 90 Abs. 3 SGB XII unzumutbar sein.
Eine Härte liegt vor, wenn die Heranziehung von aus Blindengeld gebildetem Vermögen den Leistungsberechtigten daran hindert, blindheitsbedingte Mehraufwendungen entsprechend der Zweckbestimmung des Blindengeldes auszugleichen.
Die Zweckbestimmung einer zweckgerichteten Sozialleistung kann auch durch Ansparen zur Finanzierung größerer behinderungsbedingter Anschaffungen erfüllt werden; ein gesetzliches Erfordernis des monatlichen Verbrauchs besteht ohne ausdrückliche Grundlage nicht.
Bescheide, die während des Vorverfahrens bzw. nach Klageerhebung die Leistungsbewilligung inhaltlich abändern (z.B. Umstellung von Ablehnung auf Darlehen), werden nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, ohne dass es eines gesonderten Vorverfahrens bedarf.