Klage gegen Anspruchsübergangsanzeige (§ 90 BSHG/SGB XII) abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Die Kläger rügen die Rechtmäßigkeit einer Anzeige über den Anspruchsübergang nach § 90 BSHG (nun SGB XII). Streitpunkt ist, ob die Überleitungsanzeige materiell-rechtlich zulässig war. Das Sozialgericht hält die Anzeige für formell und materiell rechtmäßig, weil die übergeleiteten Ansprüche möglich erscheinen; materielle Einwände sind vor den Zivilgerichten zu prüfen. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Anzeige der Überleitung möglicher Ansprüche nach § 90 BSHG/SGB XII ist rechtmäßig, wenn die übergeleiteten Ansprüche zumindest möglich erscheinen.
2
Für die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige ist es nicht erforderlich, dass die übergeleiteten Ansprüche tatsächlich bestehen.
3
Eine Überleitung ist nur dann rechtswidrig, wenn der betreffende Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist (Negativevidenz).
4
Einwendungen gegen die materielle Existenz übergeleiteter Ansprüche sind im Wege der Zivilgerichtsbarkeit zu prüfen und nicht im sozialgerichtlichen Überleitungsverfahren zu entscheiden.