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Klage gegen Anspruchsübergangsanzeige (§ 90 BSHG/SGB XII) abgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Kläger rügen die Rechtmäßigkeit einer Anzeige über den Anspruchsübergang nach § 90 BSHG (nun SGB XII). Streitpunkt ist, ob die Überleitungsanzeige materiell-rechtlich zulässig war. Das Sozialgericht hält die Anzeige für formell und materiell rechtmäßig, weil die übergeleiteten Ansprüche möglich erscheinen; materielle Einwände sind vor den Zivilgerichten zu prüfen. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anzeige der Überleitung möglicher Ansprüche nach § 90 BSHG/SGB XII ist rechtmäßig, wenn die übergeleiteten Ansprüche zumindest möglich erscheinen.

2

Für die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige ist es nicht erforderlich, dass die übergeleiteten Ansprüche tatsächlich bestehen.

3

Eine Überleitung ist nur dann rechtswidrig, wenn der betreffende Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist (Negativevidenz).

4

Einwendungen gegen die materielle Existenz übergeleiteter Ansprüche sind im Wege der Zivilgerichtsbarkeit zu prüfen und nicht im sozialgerichtlichen Überleitungsverfahren zu entscheiden.

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