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Klage auf Elterngeld für erste drei Monate wegen fehlendem Aufenthaltstitel abgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin, anerkannte Flüchtling, begehrt Elterngeld auch für die ersten drei Lebensmonate des Kindes. Das Sozialgericht weist die Klage ab, weil nach § 1 Abs. 7 BEEG der Besitz eines anspruchsbegründenden Aufenthaltstitels zum Leistungszeitraum erforderlich ist und die Aufenthaltserlaubnis erst ab 17.01.2008 vorlag. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ist ausgeschlossen; das Vorläufige Europäische Abkommen erstreckt sich nicht auf Elterngeld.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 7 BEEG für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer setzt den Besitz des anspruchsbegründenden Aufenthaltstitels zum jeweiligen Leistungszeitpunkt voraus.

2

Die nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet einen Elterngeldanspruch nur für die Zukunft; eine rückwirkende Entstehung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

3

Ein wegen Verzögerung der Aufenthaltserlaubniserteilung entgangener Elterngeldanspruch ist nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auszugleichen; gegebenenfalls kommt ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht.

4

Das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit und dessen Zusatzprotokoll finden nur auf die in den Anhängen ausdrücklich genannten Systeme Anwendung; Elterngeld/Erziehungsgeld sind nicht in den deutschen Anhängen aufgeführt und fallen daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

5

Verwaltungsdienstanweisungen, die auf das Vorläufige Europäische Abkommen verweisen, können den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens nicht über die in den Anhängen getroffene Festlegung hinaus auf das Elterngeld ausdehnen.

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