Treffer

Klage auf Elterngeld einer Inhaberin der Aufenthaltserlaubnis (§25 Abs.3 AufenthG) abgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin, nicht freizügigkeitsberechtigte Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 AufenthG, begehrt Elterngeld für ihre Zwillinge. Streitpunkt ist, ob §1 Abs.7 BEEG verfassungswidrig ist und ob die bloße Berechtigung zur Erwerbstätigkeit genügt. Das Gericht verneint den Anspruch, da die Klägerin die in Nr.3b geforderten tatsächlichen Erwerbs- oder SGB‑III-/Elternzeit‑Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Vorschrift sei verfassungskonform und verstoße nicht gegen die EMRK.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §1 Abs.7 Nr.3 b) BEEG setzt der Elterngeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 AufenthG voraus, dass allein die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht; vielmehr ist zusätzlich die tatsächliche Erwerbstätigkeit oder alternativ der Bezug laufender SGB‑III‑Leistungen oder die Inanspruchnahme von Elternzeit erforderlich.

2

Die Formulierung des §1 Abs.7 BEEG ist nicht bereits deshalb verfassungswidrig, weil sie bei bestimmten Aufenthaltstiteln enger an Erwerbsbezogenheit anknüpft; der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unterschiedliche Zugangsbedingungen festlegen dürfen.

3

Für die Vereinbarkeit mit Art.3 GG und der EMRK genügt, dass die Regelung einen sachlichen Differenzierungsgrund (dauerhafte Bindung an das Erwerbsleben bzw. an den Aufenthalt) verfolgt und die gewählte Kombination aus Aufenthaltstitel und Erwerbsbezug geeignet ist, diesen Personenkreis zu erfassen.

4

Die bloße Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist für die Voraussetzungen des §1 Abs.7 Nr.3 b) BEEG nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Erwerbstätigkeit und kann daher nicht ersatzweise die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen.

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