Klage auf Elterngeld einer Inhaberin der Aufenthaltserlaubnis (§25 Abs.3 AufenthG) abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §1 Abs.7 Nr.3 b) BEEG setzt der Elterngeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 AufenthG voraus, dass allein die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht; vielmehr ist zusätzlich die tatsächliche Erwerbstätigkeit oder alternativ der Bezug laufender SGB‑III‑Leistungen oder die Inanspruchnahme von Elternzeit erforderlich.
Die Formulierung des §1 Abs.7 BEEG ist nicht bereits deshalb verfassungswidrig, weil sie bei bestimmten Aufenthaltstiteln enger an Erwerbsbezogenheit anknüpft; der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unterschiedliche Zugangsbedingungen festlegen dürfen.
Für die Vereinbarkeit mit Art.3 GG und der EMRK genügt, dass die Regelung einen sachlichen Differenzierungsgrund (dauerhafte Bindung an das Erwerbsleben bzw. an den Aufenthalt) verfolgt und die gewählte Kombination aus Aufenthaltstitel und Erwerbsbezug geeignet ist, diesen Personenkreis zu erfassen.
Die bloße Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist für die Voraussetzungen des §1 Abs.7 Nr.3 b) BEEG nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Erwerbstätigkeit und kann daher nicht ersatzweise die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen.