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Erziehungsgeldklage: Keine Ausnahme bei Überschreitung der 30‑Stunden‑Grenze

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrt Erziehungsgeld für die ersten sechs Lebensmonate seines Kindes und rügt, eine Reduzierung seiner Arbeitszeit sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Das Sozialgericht verneint den Anspruch, weil der Kläger regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden arbeitet und keine erhebliche Existenzgefährdung bei Reduzierung auf 30 Stunden nachgewiesen ist. Die Einkommensermittlung erfolgte nach §6 BErzGG; die Nähe zur Sozialhilfebedürftigkeit wurde verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Erziehungsgeld nach §1 Abs.1 Nr.4 BErzGG besteht nur, wenn der Antragsteller keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; volle Erwerbstätigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn die Wochenarbeitszeit mehr als 30 Stunden beträgt (§2 BErzGG).

2

Die Härtealternative des §1 Abs.5 Satz1 BErzGG (erhebliche gefährdete wirtschaftliche Existenz) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 30 Stunden die Nähe zur Sozialhilfebedürftigkeit erreichen würde.

3

Bei der Prüfung der Nähe zur Sozialhilfebedürftigkeit sind vom fiktiv ermittelten Einkommen nur die Kosten für Unterkunft und Heizung abzuziehen; das verbleibende Einkommen ist dem Regelbedarf der Haushaltsangehörigen gegenüberzustellen; das Kindergeld kann bei der Gegenüberstellung außer Betracht bleiben.

4

Zur Ermittlung des Einkommens ist das Kalenderjahr vor der Geburt zugrunde zu legen und das Einkommen nach §6 BErzGG (insbesondere mit der pauschalen Abzugsregel von 27%) zu berechnen; zur Prognose einer Arbeitszeitreduktion ist das Einkommen des Antragstellers anteilig auf die 30‑Stunden‑Woche umzurechnen.

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