Hirsutismus: Kein Anspruch auf IPLS-Haarentfernung in der GKV ohne G-BA-Empfehlung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V setzt einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand voraus, der eine ärztliche Heilbehandlung notwendig macht; eine bloße Normabweichung ohne Funktionsbeeinträchtigung begründet keine Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne.
Führen normabweichende Körperzustände zu psychischen Störungen mit Krankheitswert, umfasst der Leistungsanspruch grundsätzlich nur Behandlungsmaßnahmen, die unmittelbar an der psychischen Erkrankung ansetzen; eine rein körperliche „Ursachenbehandlung“ ist regelmäßig nicht geschuldet.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur angewandt und abgerechnet werden, wenn hierfür eine Empfehlung in Richtlinien nach § 135 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V vorliegt.
Das Fehlen einer Richtlinienentscheidung des (früheren) Bundesausschusses/Gemeinsamen Bundesausschusses schließt einen Leistungsanspruch grundsätzlich aus; eine Durchbrechung kommt nur bei einem Systemmangel in Betracht, der eine Versorgungslücke trotz hinreichend gesicherten fachwissenschaftlichen Konsenses verursacht.
Eine eigenständige gerichtliche Nutzenbewertung einer neuen Behandlungsmethode kann die fehlende Richtlinienempfehlung nicht ersetzen, solange kein hinreichend gesicherter Konsens in den einschlägigen medizinischen Fachkreisen über Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit besteht.