Familienversicherung: Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV ohne Abzug von Sonderausgaben
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das „Gesamteinkommen“ i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V bestimmt sich nach § 16 SGB IV und entspricht der „Summe der Einkünfte“ im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens i.S.d. § 16 SGB IV sind Abzugsbeträge, die erst den „Gesamtbetrag der Einkünfte“, das „Einkommen“ oder das „zu versteuernde Einkommen“ betreffen (insbesondere Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Kinderfreibeträge), nicht zu berücksichtigen.
Einkunftsartenbezogene Abzüge, die bereits bei der Ermittlung der Einkünfte bzw. der Summe der Einkünfte anfallen (z.B. Werbungskosten; bei Kapitaleinkünften der Sparer-Freibetrag), mindern das Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV.
Die Familienversicherung eines Kindes nach § 10 Abs. 3 SGB V ist ausgeschlossen, wenn der nicht gesetzlich krankenversicherte Elternteil regelmäßig mehr als 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und dieses Einkommen regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils.
Eine verwaltungsinterne Vermerkung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Familienversicherung stellt keinen Verwaltungsakt dar und hindert die Krankenkasse nicht, das Nichtbestehen der Familienversicherung rückwirkend festzustellen.