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Familienversicherung: Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV ohne Abzug von Sonderausgaben

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war, ob ein Kind in den Jahren 1999–2001 über die gesetzlich versicherte Mutter familienversichert blieb. Entscheidend war, wie das „Gesamteinkommen“ des nicht gesetzlich versicherten, beihilfeberechtigten Vaters nach § 10 Abs. 3 SGB V zu bestimmen ist. Das SG Aachen verneinte die Familienversicherung, weil das Gesamteinkommen des Vaters jeweils über 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und das Einkommen der Mutter überstieg. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Kinderfreibeträge seien dabei nicht abzugsfähig; lediglich einkunftsartenbezogene Abzüge (z.B. Werbungskosten, Sparer-Freibetrag) seien zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das „Gesamteinkommen“ i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V bestimmt sich nach § 16 SGB IV und entspricht der „Summe der Einkünfte“ im Sinne des Einkommensteuerrechts.

2

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens i.S.d. § 16 SGB IV sind Abzugsbeträge, die erst den „Gesamtbetrag der Einkünfte“, das „Einkommen“ oder das „zu versteuernde Einkommen“ betreffen (insbesondere Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Kinderfreibeträge), nicht zu berücksichtigen.

3

Einkunftsartenbezogene Abzüge, die bereits bei der Ermittlung der Einkünfte bzw. der Summe der Einkünfte anfallen (z.B. Werbungskosten; bei Kapitaleinkünften der Sparer-Freibetrag), mindern das Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV.

4

Die Familienversicherung eines Kindes nach § 10 Abs. 3 SGB V ist ausgeschlossen, wenn der nicht gesetzlich krankenversicherte Elternteil regelmäßig mehr als 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und dieses Einkommen regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils.

5

Eine verwaltungsinterne Vermerkung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Familienversicherung stellt keinen Verwaltungsakt dar und hindert die Krankenkasse nicht, das Nichtbestehen der Familienversicherung rückwirkend festzustellen.

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