Treffer

Auskunftsanspruch des Versicherten gegen Vertragsarzt nach § 305 Abs. 2 SGB V

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Ein Versicherter verlangte vom behandelnden Vertragsarzt schriftliche Auskunft über die bei einer Behandlung zu Lasten der Krankenkasse abgerechneten Leistungen. Streitig war, ob § 305 Abs. 2 S. 1 SGB V ohne nähere Regelung in Bundesmantelverträgen einen unmittelbaren, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch begründet. Das SG Aachen bejahte einen solchen Anspruch jedenfalls hinsichtlich der abgerechneten Leistungen, wenn die Auskunft im Einzelfall begehrt sowie möglich und zumutbar ist. Eine Auskunft über die von den Krankenkassen „zu zahlenden Entgelte“ sei dagegen unter den aktuellen Abrechnungsbedingungen ohne vertragliche Verfahrensregelungen nicht leistbar; begehrt war diese Auskunft hier nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 305 Abs. 2 S. 1 SGB V begründet gegenüber an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern eine Informationspflicht, der ein individueller Auskunftsanspruch des Versicherten korrespondiert.

2

Das Fehlen einer Ausgestaltung nach § 305 Abs. 2 S. 3 SGB V in Bundesmantelverträgen schließt eine Auskunftspflicht nicht vollständig aus; sie besteht jedenfalls, soweit die Auskunft im Einzelfall verlangt sowie möglich und zumutbar ist.

3

Ein Anspruch auf Auskunft über die „zu Lasten der Krankenkassen abgerechneten Leistungen“ kann vom Vertragsarzt regelmäßig erfüllt werden, wenn die Leistungen aus der eigenen Dokumentation und Abrechnung ersichtlich sind.

4

Eine Auskunft über die „von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte“ kann unter dem System der Gesamtvergütung und Honorarverteilung ohne vertragliche Verfahrensregelungen faktisch unmöglich sein.

5

Für den Auskunftsanspruch nach § 305 Abs. 2 SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet; statthaft ist die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG.

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