Auskunftsanspruch des Versicherten gegen Vertragsarzt nach § 305 Abs. 2 SGB V
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 305 Abs. 2 S. 1 SGB V begründet gegenüber an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern eine Informationspflicht, der ein individueller Auskunftsanspruch des Versicherten korrespondiert.
Das Fehlen einer Ausgestaltung nach § 305 Abs. 2 S. 3 SGB V in Bundesmantelverträgen schließt eine Auskunftspflicht nicht vollständig aus; sie besteht jedenfalls, soweit die Auskunft im Einzelfall verlangt sowie möglich und zumutbar ist.
Ein Anspruch auf Auskunft über die „zu Lasten der Krankenkassen abgerechneten Leistungen“ kann vom Vertragsarzt regelmäßig erfüllt werden, wenn die Leistungen aus der eigenen Dokumentation und Abrechnung ersichtlich sind.
Eine Auskunft über die „von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte“ kann unter dem System der Gesamtvergütung und Honorarverteilung ohne vertragliche Verfahrensregelungen faktisch unmöglich sein.
Für den Auskunftsanspruch nach § 305 Abs. 2 SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet; statthaft ist die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG.