Eilverfahren: Kein vorläufiger Anspruch auf Lipid-Apherese ohne Progredienznachweis
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; eine Folgenabwägung kommt nur bei nicht aufklärbarer Sach- und Rechtslage in Betracht und darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode richtet sich nach den Richtlinien des G-BA; diese bestimmen zugleich den Umfang des Sachleistungsanspruchs des Versicherten.
Lipid-Apherese bei isolierter Lipoprotein(a)-Erhöhung nach § 3 Abs. 2 Anlage I MVV-RL setzt neben Lp(a) > 60 mg/dl und normwertigem LDL eine klinisch und durch bildgebende Verfahren dokumentierte progrediente kardiovaskuläre Erkrankung voraus; ein einmaliges Ereignis oder eine fortgeschrittene Erkrankung genügt ohne Verlaufsdokumentation nicht.
Der Begriff „progredient“ in § 3 Abs. 2 Anlage I MVV-RL ist als fortschreitend im Zeitverlauf zu verstehen und erfordert den Nachweis einer Verschlechterung über einen gewissen Zeitraum durch klinische und/oder bildgebende Befunde.
Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V vermittelt keinen Anspruch auf unmittelbare Sachleistungsgewährung, sondern begründet lediglich eine Position zur Selbstbeschaffung mit möglichem nachgelagertem Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch.