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Rechtsweg zu Sozialgerichten bei Jobcenter-Hausverbot bejaht

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger focht ein vom Jobcenter verhängtes Hausverbot und die Verwerfung seines Widerspruchs an. Streitpunkt war, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Der Senat entschied vorab, dass der Sozialrechtsweg zulässig ist, da ein Rechtsverhältnis nach SGB II besteht und das Hausverbot in diesem Zusammenhang erging. Die Vorinstanz hatte zudem formell falsch entschieden (§17a GVG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Sozialrechtsweg ist eröffnet, wenn zwischen der Behörde und dem Adressaten ein Rechtsverhältnis nach dem SGB II besteht und das Hausverbot im Rahmen oder aus Anlass eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist.

2

Die Frage der Zulässigkeit und Statthaftigkeit eines Widerspruchs richtet sich nach dem Verwaltungsprozessrecht und ist imjenigen Rechtsweg zu prüfen, in dem auch die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entschieden wird.

3

Das Rechtsmittelgericht ist an die Rechtswegentscheidung der Vorinstanz gebunden, es sei denn, die Vorinstanz hat gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verstoßen.

4

Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtswegzuständigkeit bei Hausverboten ist für die Entscheidung über die Zuständigkeit der Sozialgerichte maßgeblich.

Rechtsweg zu Sozialgerichten bei Jobcenter-Hausverbot bejaht — Themis