Treffer

SGB II: Schlüssiges KdU-Konzept Arnsberg; Zusicherung entfällt nach Haushaltsänderung

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Kläger begehrten für Dezember 2016 bis Februar 2017 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Streitpunkt waren die Angemessenheitsgrenzen nach den KdU-Konzepten des Trägers sowie eine Zusicherung aus 2009. Das LSG hielt die herangezogenen (korrigierten) Konzepte für schlüssig und die anerkannten Bruttokaltmieten (Dez. 2016: 460 €, Jan./Feb. 2017: 458,40 €) für ausreichend. Eine weitergehende Bindung aus der Zusicherung schied wegen Änderung der Haushaltsgröße aus; ein Umzug war den Klägern zudem zumutbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind; die Angemessenheit ist gerichtlich voll überprüfbar.

2

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete hat nach der Produkttheorie (angemessene Wohnfläche × angemessener Quadratmeterpreis zzgl. kalter Betriebskosten) und auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts im maßgeblichen Vergleichsraum zu erfolgen.

3

Ein Konzept, das innerhalb eines Vergleichsraums Angemessenheitswerte über eine Clusteranalyse in Wohnungsmarkttypen aufspaltet, genügt den Anforderungen an die Vergleichsraumbildung nicht; eine Nachbesserung durch Neuausrichtung der Vergleichsräume ist möglich.

4

Zur Bejahung der Schlüssigkeit kann im Rahmen nachvollziehender gerichtlicher Kontrolle maßgeblich darauf abgestellt werden, ob Leistungsberechtigte im Ergebnis zu den ermittelten Werten in ausreichendem Umfang Wohnraum anmieten können (Nachweis ausreichender Wohnraumversorgung).

5

Die Bindungswirkung einer Zusicherung zur Übernahme von Unterkunftskosten entfällt bei wesentlicher Änderung der Sachlage, insbesondere wenn sich die Zusicherung auf eine andere Haushaltsgröße bezog.

SGB II: Schlüssiges KdU-Konzept Arnsberg; Zusicherung entfällt nach Haushaltsänderung — Themis