Berufung wegen Erstattung außergerichtlicher Rechtskosten als unzulässig verworfen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Der Kläger begehrt Erstattung außergerichtlicher Rechtsmittelkosten (32,85 €) nach einer Untätigkeitsklage im SGB II-Verfahren. Das LSG verwirft die Berufung als unzulässig, weil sie sich ausschließlich gegen die Kosten des Verfahrens richtet (§ 144 Abs. 4 SGG). Ferner wurde eine im Termin erklärte Erledigung als Berufungsrücknahme gewertet; Anfechtung von Prozesshandlungen ist nur in engen Grenzen möglich.
Abstrakte Rechtssätze
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Eine im Verfahren erklärte Erledigung kann als Berufungsrücknahme i.S.d. § 156 Abs. 1 SGG gewertet werden.
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Prozesshandlungen wie Rücknahme sind grundsätzlich nicht nach den Anfechtungsregeln des BGB (§§ 119 ff.) angreifbar; Ausnahmen setzen die entsprechenden Nichtigkeitsgründe nach §§ 179, 180 SGG i.V.m. §§ 579 ff. ZPO voraus.
3
Nach § 144 Abs. 4 SGG ist die Berufung ausgeschlossen, wenn sie sich ausschließlich gegen die Kosten des Verfahrens richtet, einschließlich außergerichtlicher Rechtsmittelkosten.
4
Die Kosten des Verfahrens im Sinne des § 193 SGG umfassen auch außergerichtliche Kosten; § 144 Abs. 4 SGG dient der Prozessökonomie und verhindert die nebenläufige Nachprüfung der nicht angefochtenen Hauptsache.