Treffer

Berufung über Erstattung von Rechtsmittelkosten nach Untätigkeitsklage unzulässig

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger verfolgte nach Erledigung der behaupteten Untätigkeit des Jobcenters im Berufungsverfahren nur noch die Erstattung eigener Rechtsmittelkosten von 32,95 EUR. Das LSG setzte das Verfahren trotz zuvor erklärter Erledigung fort, weil die damalige Spruchkörperbesetzung mangels Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs. 5 SGG nicht vorschriftsmäßig war. Die Berufung wurde dennoch als unzulässig verworfen, da nach § 144 Abs. 4 SGG ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, wenn ausschließlich Kosten des Verfahrens streitig sind. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet; die Revision wurde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einseitige Erledigungserklärung im Berufungsverfahren kann als Berufungsrücknahme im Sinne von § 156 Abs. 1 SGG zu werten sein.

2

Prozesshandlungen wie Klage- oder Berufungsrücknahmen sind grundsätzlich nicht nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar; eine Durchbrechung kommt nur bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen in entsprechender Anwendung der §§ 179, 180 SGG i.V.m. §§ 579 ff. ZPO in Betracht.

3

Fehlt bei einer Entscheidung in der Besetzung nach § 153 Abs. 5 SGG der erforderliche Übertragungsbeschluss, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt und es liegt ein Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO vor.

4

Nach § 144 Abs. 4 SGG ist die Berufung ausgeschlossen, wenn im Berufungsverfahren ausschließlich die Kosten des Verfahrens (außergerichtliche Kosten i.S.v. § 193 SGG) streitig sind.

5

Außergerichtliche Aufwendungen wie Reise-, Kopier-, Porto- und Faxkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem geführten Rechtsstreit entstehen, sind dem Kostenbegriff des § 193 SGG zuzuordnen.

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