Treffer

Berufung nur wegen Rechtsmittelkosten nach § 144 Abs. 4 SGG unzulässig

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger verfolgte nach Erledigung der behaupteten Untätigkeit allein die Erstattung außergerichtlicher Rechtsmittelkosten von 33,50 EUR. Das LSG setzte das Berufungsverfahren zwar fort, weil die frühere Erledigungserklärung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Senats (fehlender Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs. 5 SGG) nicht bindend war. Die Berufung wurde dennoch als unzulässig verworfen, da sie ausschließlich die Kosten des Verfahrens betraf und damit nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen ist. Über vorbehaltene Schadensersatzansprüche war nicht zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einseitige Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren kann als Berufungsrücknahme im Sinne des § 156 Abs. 1 SGG zu werten sein.

2

Prozesshandlungen wie Klage- oder Berufungsrücknahme sind grundsätzlich nicht nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar; ausnahmsweise kommt eine Durchbrechung nur bei Vorliegen der Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgründe nach §§ 179, 180 SGG i.V.m. §§ 579 ff. ZPO in Betracht.

3

Fehlt der für die Übertragung nach § 153 Abs. 5 SGG erforderliche Beschluss, ist eine mündliche Verhandlung in der Besetzung mit Berichterstatter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern nicht vorschriftsmäßig besetzt; dies kann einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO begründen.

4

Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wenn im Berufungsverfahren ausschließlich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (einschließlich außergerichtlicher Kosten nach § 193 SGG) streitgegenständlich sind.

5

Die Einordnung eines Begehrens als (vermeintlicher) Schadensersatzanspruch ändert nichts an der Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG, wenn der Streitgegenstand in der Sache allein auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten gerichtet ist.

Berufung nur wegen Rechtsmittelkosten nach § 144 Abs. 4 SGG unzulässig — Themis