Berufung nur wegen Rechtsmittelkosten nach § 144 Abs. 4 SGG unzulässig
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einseitige Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren kann als Berufungsrücknahme im Sinne des § 156 Abs. 1 SGG zu werten sein.
Prozesshandlungen wie Klage- oder Berufungsrücknahme sind grundsätzlich nicht nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar; ausnahmsweise kommt eine Durchbrechung nur bei Vorliegen der Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgründe nach §§ 179, 180 SGG i.V.m. §§ 579 ff. ZPO in Betracht.
Fehlt der für die Übertragung nach § 153 Abs. 5 SGG erforderliche Beschluss, ist eine mündliche Verhandlung in der Besetzung mit Berichterstatter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern nicht vorschriftsmäßig besetzt; dies kann einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO begründen.
Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wenn im Berufungsverfahren ausschließlich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (einschließlich außergerichtlicher Kosten nach § 193 SGG) streitgegenständlich sind.
Die Einordnung eines Begehrens als (vermeintlicher) Schadensersatzanspruch ändert nichts an der Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG, wenn der Streitgegenstand in der Sache allein auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten gerichtet ist.