SGB II: Kein Leistungsausschluss bei Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X ist eine wesentliche Änderung anhand der materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu bestimmen; eine Änderung zu Lasten liegt nicht vor, wenn der Leistungsanspruch fortbesteht.
Leistungen nach dem SGB II sind Individualansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft; ein Aufhebungsbescheid muss eindeutig erkennen lassen, wessen Anspruch in welcher Höhe aufgehoben wird.
Der Elternteil, der die tatsächliche elterliche Sorge für ein im Bundesgebiet eine Ausbildungseinrichtung besuchendes Kind eines (ehemals) freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ausübt, behält nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU ein materielles Aufenthaltsrecht auch nach Wegzug des Unionsbürgers.
§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II setzt tatbestandlich voraus, dass das Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Recht zur Arbeitsuche aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleitet wird; ein zusätzliches Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU fällt nicht darunter.
Eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II auf Inhaber eines Aufenthaltsrechts nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU scheidet bei eindeutigem Wortlaut aus.