Treffer

SGB II: Kein Leistungsausschluss bei Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die slowakische Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die rückwirkende Aufhebung bewilligter SGB II-Leistungen nach Wegzug ihres Ehemanns. Streitig war, ob sie wegen fehlenden Aufenthaltsrechts dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II unterfällt. Das LSG ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil der Aufhebungsbescheid nach summarischer Prüfung offenkundig rechtswidrig sei. Die Antragstellerin behalte wegen schulbesuchenden Kindes ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU; § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II erfasse diesen Fall nicht. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt und der Antragsgegner zur Kostentragung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X ist eine wesentliche Änderung anhand der materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu bestimmen; eine Änderung zu Lasten liegt nicht vor, wenn der Leistungsanspruch fortbesteht.

2

Leistungen nach dem SGB II sind Individualansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft; ein Aufhebungsbescheid muss eindeutig erkennen lassen, wessen Anspruch in welcher Höhe aufgehoben wird.

3

Der Elternteil, der die tatsächliche elterliche Sorge für ein im Bundesgebiet eine Ausbildungseinrichtung besuchendes Kind eines (ehemals) freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ausübt, behält nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU ein materielles Aufenthaltsrecht auch nach Wegzug des Unionsbürgers.

4

§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II setzt tatbestandlich voraus, dass das Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Recht zur Arbeitsuche aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleitet wird; ein zusätzliches Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU fällt nicht darunter.

5

Eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II auf Inhaber eines Aufenthaltsrechts nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU scheidet bei eindeutigem Wortlaut aus.

SGB II: Kein Leistungsausschluss bei Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU — Themis